Einkaufsbedingungen JUTEC GmbH

1. Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil der Bestellung. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, dass der Besteller im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen die Bestellungen zu Festpreisen frei ge- nannter Lieferadresse. Das Versand und Transportrisiko trägt der Lieferant. Jegliche Korrespondenz ist mit den Bestellangaben zu versehen.

3. Bestellungen sind vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Eine Änderung des Bestellumfangs berechtigt den Besteller, die Lieferung zurückzuweisen und vom Vertrag zurückzutreten. Maßgebend für die Abrechnung sind die vom Besteller nach Anlieferung festgestellten Stückzahlen, Gewichte und Maße.

4. In den Rechnungen sind Netto-Warenwerte und die Umsatzsteuer mit Angabe der Steuersätze gesondert auszuweisen. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Rei- henfolge des Textes und des Preises der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in einer gesonderten Rechnung aufzuführen. Rech- nungen sind in 2-facher Ausfertigung, getrennt von der Warenlieferung, frühestens am Tage des Eingangs der Ware zuzustellen. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Prüfung und Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung und sind, soweit nicht andere Bedingungen schriftlich festgelegt werden, noch Wahl des Bestellers inner- halb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 90 Tagen netto zahlbar. Fristauslösend ist der Zugang der Rechnung, sofern zu diesem Zeitpunkt Erfüllung der Leistungs- /Lieferverpflichtung eingetreten ist. Im Falle einer Leistungs- /Liefererfüllung nach Rechnungseingang, ist der Tag der Liefe- rung bzw. der Erfüllung maßgebend für die Zahlungsfrist.

5. Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der ver- einbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Leistung/Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Sobald der Lieferant erkennt, dass die Leistung/Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfolgen kann, hat er dem Besteller dies unverzüglich, mit Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung, schriftlich anzuzeigen. Seine Haftung bleibt hiervon unberührt.

6. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Leistungs- /Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, den in der Beschaffenheit angegebenen Bedingungen sowie den zugesicherten Eigenschaften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Be- hörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, eine wirksame Qualitätssicherung durchzuführen, aufrecht zu erhalten und dem Besteller nach Aufforderung nachzuweisen. Der Be- steller ist berechtigt, die vom Lieferanten durchgeführte Art und Weise der Qualitäts- sicherung jederzeit zu überprüfen. Entspricht der Leistungs-/Liefergegenstand dem nicht, kann der Besteller nach seiner Wahl die ihm nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehenden Rechte geltend machen. Unter Ausschluss des § 311 HGB behält sich der Besteller ein zweimonatiges Rügerecht ab Empfang der Ware bzw.ab Entdeckung versteckter Mängel vor. Die Mängelverjährungsfrist beläuft sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf 2 Jahre nach Inbetriebnahme oder Verwendung der Leistung/Lieferung durch den Besteller. Sie endet, sofern nichts anderweitig verein- bart wurde, spätestens 2 1/2 Jahre nach Lieferung. Die Mängelverjährungsfrist für Lieferungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für den Einsatz in einem Bauwerk bestimmt sind, beträgt die Mängelverjährungsfrist 5 Jahre ab Einbau der Materialien im Bauwerk bzw. maximal 5 1/2 Jahre nach Lieferung der Materialien. Bei Mängelrügen verlängert sich die Mängelverjährungsfrist um die zwischen der Mängelrüge und der Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegen- stand ausgetauscht, beginnt die Mängelverjährungsfrist erneut. Bei teilweiser Erneu- erung gilt dies für die erneuerten Teile. Die aufgrund der Mängelverjährungsfrist beanstandeten Teile bleiben bis zur Lieferung von Ersatz zur Verfügung des Bestel- lers. In dringenden Fällen oder bei Säumnis oder Erfolglosigkeit des Lieferanten in der Mängelbeseitigung kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder auf die anderen gesetzlichen Ansprüche zurückgreifen. Im übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7. Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit schriftlichem Einverständnis des Bestellers übertragbar. Forderungen des Lieferan- ten gegen den Besteller dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bestellers abgetreten werden. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und Be- nutzung des Leistungs- /Liefergegenstandes Patente, Lizenzen und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant. Die Bestell- unterlagen des Bestellers sowie die daraus herrührenden Erkenntnisse und Erfah- rungen sind geheim zu halten.

8. Sind für den Leistungs- / Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Liefe- rant die sachlichen und personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens 1 Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit dem Be- steller einen Prüftermin zu vereinbaren. Sind infolge Missachtung des vereinbarten Termins oder festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten, einschließlich den Kosten des Bestellers.

9. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse, gemäß den national/international geltenden Be- stimmungen, zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Begleitpapiere müs- sen entsprechend ausgestellt sein. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch ver- antwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferan- ten.

10. Alle Zeichnungen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Un- terlagen, die der Besteller dem Lieferanten für die Herstellung des Leistungs- /Liefer- gegenstandes zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind dem Besteller alle Unterlagen, einschließlich eventueller Abschriften und Vervielfältigungen, unverzüglich herauszugeben.

11. Werden im Werk oder auf Baustellen des Bestellers Montagen, Wartungen, In- spektionen, Instandsetzungen etc. vom Lieferanten durchgeführt, so gelten hierfürdie Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des Bestellers für Fremdfirmen. Diese werden vor Beginn der Arbeiten ausgehändigt bzw. sind beim Besteller anzufordern. Das Risiko für eingebrachtes Eigentum des Lieferanten oder seiner Belegschaft bei Arbeiten im Werk oder auf den Baustellen des Bestellers trägt der Lieferant.

12. Personenbezogene Daten des Lieferanten werden vom Besteller unter Berück- sichtigung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.

13. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung ange- gebene Empfangsstelle. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 65549 Limburg.

14. Durch Annahme dieses Auftrages werden die vorstehenden Bedingungen vorbe- haltlos anerkannt. Anderslautenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen.

Fassung: Juli 2003